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Fragen zur Kirchensteuer? Hier gibt's die Antworten!

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Kirchensteuer

Fragen und Antworten zur Kirchensteuer

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Kirchensteuer. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Kirchensteueramt.

Kirchensteuern sollen, je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Einzelnen, die Glaubensgemeinschaft aktiv fördern. Sie sind ein Beitrag der Mitglieder zur gemeinsamen Erfüllung der kirchlichen Aufgaben. Deswegen wird die Höhe der Kirchensteuer auf der Grundlage der Einkommen- beziehungsweise der Lohnsteuer der einzelnen Mitglieder berechnet.

Die Höhe der Kirchensteuer wird auf der Grundlage der Einkommen- beziehungsweise der Lohnsteuer der einzelnen Mitglieder berechnet. Wer keine Lohn- oder Einkommensteuer abführen muss - zum Beispiel Nicht-Erwerbstätige, Rentner und Arbeitslose - zahlt in der Regel auch keine Kirchenlohn- respektive Kircheneinkommensteuer. Selbstverständlich können auch diese Kirchenmitglieder dennoch die Leistungen der Kirche in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

Mit der Taufe, dem Kircheneintritt oder dem Zuzug ist ein Kirchenmitglied zu Beginn des folgenden Monats kirchensteuerpflichtig. Beim Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht mit dem Anfang des nächsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Austritt beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde erklärt wurde.

In einer konfessionsgleichen Ehe gehören beide Ehegatten derselben steuererhebenden Kirche in einem Bundesland an. Das bedeutet, dass beispielsweise beide evangelisch und in Bayern gemeldet sind. Die Berechnung der Kirchensteuer ist davon abhängig, ob die Eheleute zusammen oder getrennt veranlagt werden. Bei einer Zusammenveranlagung wird die Kirchensteuer auf Basis der gemeinsamen Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer beider Partner ermittelt. Bei getrennter Veranlagung wird die jeweilige Kirchensteuer aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten errechnet. Sonderausgaben wirken bei demjenigen steuerlich begünstigend, der sie geleistet hat.

Eine konfessionsverschiedene Ehe ist gegeben, wenn die Ehegatten im selben Bundesland gemeldet sind, aber verschiedenen steuerberechtigten und steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören. Beispielsweise ist ein Partner evangelisch, der andere römisch-katholisch.

Für zusammen veranlagte Ehepaare gilt in Bayern seit 1995 im Gegensatz zu anderen Landeskirchen ebenfalls der Grundsatz der Individualbesteuerung.

Bei dieser berechnet sich die Kirchensteuer für jede der beteiligten Kirchen nur noch aus dem Teil der gemeinsamen, gegebenenfalls um den Kinderfreibetrag gekürzten Einkommensteuer, die auf den einzelnen Ehegatten entfällt. Dazu wird die gemeinsame Einkommensteuerschuld im Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten aufgeteilt. Von der Individualsteuer profitieren alle, die Kinder erziehen, sowie Paare mit geringem oder mittlerem Einkommen.

Auf ihrer Herbsttagung 2018 in Garmisch fasste die Landessynode der bayerischen Landeskirche den Entschluss, das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe rückwirkend zum 1. Januar 2018 abzuschaffen. Dieses Kirchgeld wird also nicht mehr erhoben.

Um eine glaubensverschiedene Ehe handelt es sich, wenn nur ein Ehepartner Mitglied einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ehepartner Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und der andere konfessionslos, freikirchlich-evangelisch oder Moslem ist. Die Bezeichnung ‚glaubensverschiedene’ Ehe ist von der Rechtsprechung geprägt und ausschließlich im steuerrechtlichen Zusammenhang zu verstehen.

Wenn Sie aufgrund anderer Einkünfte (wie etwa Vermietung, Kapitalerträge) Einkommensteuer bezahlen müssen, dann besteht auch Kirchensteuerpflicht.

Die Kirchensteuerverwaltung muss sich an staatliche und kirchliche Gesetze halten. Nach §227 Abgabenordnung besteht ein enger Spielraum für den Erlass der Kirchensteuer, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Wer als Rentnerin oder Rentner im Ruhestand ist, muss in der Regel keine Kirchensteuern entrichten. Ausgenommen sind diejenigen, die Einkommensteuer zahlen, weil sie über weitere Einkünfte verfügen. Die Einkünfte können beispielsweise aus Zinserträgen oder Vermietungen stammen. Dann fällt wie üblich Kirchensteuer, angelehnt an die Einkommensteuer, an.

Wohnsitzwechsel innerhalb Bayerns: Bei Umzug innerhalb Bayerns ändert sich spürbar nichts, auch wenn unter Umständen ein anderes Kirchensteueramt zuständig sein wird. Die entsprechenden Daten werden automatisch weiter gegeben.

Wohnsitzwechsel innerhalb Deutschlands: Bei Umzug in ein anderes Bundesland kommt es zu einem Wechsel der steuerberechtigten Landeskirche. Die jeweiligen Kirchen nehmen die Besteuerung im Jahr des Umzugs je nach der Aufenthaltsdauer anteilig vor.

In der bayerischen, der badischen und der württembergischen Landeskirche beträgt die Kirchensteuer acht Prozent, in den übrigen Landeskirchen neun Prozent von der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer. Einschließlich des Zuzugsmonats nach Bayern wird die Kirchensteuer nach dem am bisherigen Wohnort geltenden Hebesatz berechnet.

Ein Beispiel:
Eine evangelische Ärztin, die am 12. Mai von Frankfurt nach München umzieht, zahlt einschließlich des Zuzugsmonats Mai neun Prozent Kirchensteuer an die Evangelische Kirche in Hessen-Nassau und ab dem Kalendermonat Juni acht Prozent Kirchensteuer an die bayerische Landeskirche.

Für jeden Umzug gilt: Bei Neuanmeldungen muss darauf geachtet werden, dass die Religionszugehörigkeit korrekt vermerkt ist. Es könnte sonst der Fall eintreten, dass die Mitgliedschaft zur Kirche erst später festgestellt wird und Kirchensteuern rückwirkend bis zum Zuzugsdatum nachgezahlt werden müssen.

Wird der Wohnsitz im Gebiet einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft aufgegeben, endet die Steuerpflicht am Ende des Kalendermonats. Steuerpflichtige Kirchenmitglieder, die nur vorübergehend ins Ausland ziehen, behalten ihre Mitgliedschaft bei. Für die Zeit des Auslandsaufenthalts zahlen sie keine Kirchensteuer. Erst bei ihrer Rückkehr werden ihre Rechte und Pflichten als Kirchenmitglieder wieder aktiviert.

Deutsche Auslandsbeamte sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, aber nicht kirchensteuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Angehörige der Bundeswehr gehören zur Landeskirche ihres Wohnsitzes. Sie sind damit kirchensteuerpflichtig.

Zuzug aus dem Ausland: Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten an einem Ort) hat und einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, ist kirchensteuerpflichtig. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Die Steuerpflicht hängt davon ab, ob das Bekenntnis der Kirche im Ausland mit einer der am neuen Wohnsitz steuerberechtigten Religionsgemeinschaften identisch oder verwandt ist. Ob gegenüber der früheren Kirche eine Kirchensteuerpflicht bestand, hat keine Auswirkungen. Jede Kirche regelt unabhängig voneinander ihr Beitragssystem.

Diese Fragen und Antworten sollen Ihnen einen allgemeinen Rahmen aufzeigen. Jede Kirchenmitgliedschaft ist individuell, und so ist auch Ihr Mitgliedsbeitrag individuell bemessen. Ob diese Angaben auf Ihren Fall und Ihre Kirchensteuerberechnung zutreffen, das können Ihnen die Mitarbeitenden der Kirchensteuerämter sagen. Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Kirchensteueramt.

01.02.2024
Andrea Seidel