Wage mit einer Pflanze und einem Haufen Eurostücke

Verantwortungsbewusstsein wird groß geschrieben: Die ELKB wägt genau ab, wieviel Geld sie wofür einsetzt.

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Verwendung der Kirchensteuermittel

Verantwortungsvoller Umgang mit Geld

Offen, deutlich, verlässlich: Das hat sich die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern auf ihre Fahnen geschrieben – auch in punkto Finanzen.

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern ist ihren Kirchenmitgliedern und der Öffentlichkeit verpflichtet, mit den ihr anvertrauten Mitteln, vor allem der Kirchensteuer, verantwortungsvoll und transparent umzugehen und ihre Aufgaben wirtschaftlich und sparsam zu erfüllen.

Jede Gemeinschaft braucht die aktive und meist auch finanzielle Unterstützung ihrer Mitglieder – auch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern. Nur so kann sie ihren vielfältigen Aufgaben im christlichen, sozialen und diakonischen Bereich nachkommen. Die drei wichtigsten Einnahmequellen der Kirche in Deutschland sind Kirchensteuern, staatliche Zuschüsse und Spenden. Die Kirchensteuern machen den Hauptanteil der Einnahmen aus. Sie ermöglichen im Wesentlichen das umfassende und von Millionen Christen genutzte Angebot.

 

Die Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel treffen in der evangelischen Kirche demokratisch legitimierte Gremien: Synoden und Kirchenvorstände. Dazu werden alljährlich Haushaltspläne von und für jede einzelne kirchliche Körperschaft, also für die Landeskirche insgesamt sowie für alle Dekanatsbezirke und alle Kirchengemeinden, erstellt. Erst der Beschluss des zuständigen Gremiums über den Haushalt - bei Landeskirchen in einem besonderen Haushaltsgesetz - legitimiert den Einsatz der finanziellen Mittel.

Das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern bilden stets eine Einheit. Die Landessynode beschließt darüber auf Ihre Herbsttagung für das Folgejahr. Es gilt als Zeitgesetz jeweils nur für die Dauer des entsprechenden Haushaltsjahres. Bestandteil der Haushaltspläne sind auch Stellen- beziehungsweise Stellenbesetzungspläne. Durch den gesetzlich festgestellten Haushaltsplan werden die kirchlichen Verwaltungen und Wirtschaftseinheiten ermächtigt, die festgestellten Ausgaben vorzunehmen, und verpflichtet, die jeweiligen Einnahmen zu erheben.

Auch in Dekanatsbezirken und Kirchengemeinden ist der Haushaltsplan die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen. Er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung und Deckung des Finanz- und Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird. Er wird in einem demokratischen Verfahren von dem jeweils zuständigen kirchlichen Gremium beschlossen und durch die Haushaltssatzung festgestellt. Kirchliche Haushaltspläne werden veröffentlicht und/oder zur Einsicht ausgelegt.

 

 

Die Verwaltung obliegt in der Regel qualifizierten Verwaltungsorganen (Verwaltungsstellen, Kirchengemeindeämter) und ehrenamtlich Mitarbeitenden. Auf Landesebene liegt die Verantwortung dem Landeskirchenrat und dem ihm zugeordneten Landeskirchenamt.

Die Kontrolle über die Haushaltsführung und -rechnung all dieser Einrichtungen wird zusätzlich durch ein eigenständiges und unabhängiges Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen. Die Rechnungsprüfung umfasst die Überwachung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeskirche, der weiteren kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen, Betriebe und Sondervermögen. Die Rechnungsprüfer sind in diesem Rahmen auch beratend tätig. Sie prüfen die bestimmungsgemäße, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel und geben eine Empfehlung für die Entlastung durch die Synoden vor.

 

Das kirchliche Vermögen verteilt sich auf verschiedene, rechtlich jeweils selbstständige Körperschaften. Dazu gehören die Kirchengemeinden, die Gesamtkirchengemeinden, die Dekanatsbezirke und die Landeskirche, ferner eine Reihe von Stiftungen. Zum Vermögen gehören vor allem Kirchen und kirchliche Gebäude, sonstige Immobilien, Grundbesitz, Geldvermögen, Kunstgegenstände sowie Orgeln. Nach den kirchlichen Ordnungen ist das kirchliche Vermögen dem kirchlichen Dienst gewidmet und daher grundsätzlich in seiner Substanz zu erhalten, also auch für die nachfolgenden Generationen - häufig als Kulturgut - zu bewahren.
"Das Vermögen der Kirche" im Sinne eines einheitlichen verfügbaren Vermögensbestandes gibt es nicht. Nehmen wir allein die Immobilien: Der Wert dieser Gebäude ist nur schwer bezifferbar. Kirchengebäude haben in der Regel keinen realen Handelswert, verursachen aber hohe Unterhaltskosten. Die bayerische Landeskirche hat ein Projekt zur Immobiliensicherung und Immobilienbewertung gestartet, um hier verlässliche Planzahlen zu bekommen.

Die bayerische Landeskirche hat im neuen kirchlichen Finanzwesen eine jährliche Bilanz aufzustellen, die das gesamte landeskirchliche Vermögen und die Schulden der Körperschaft erfasst. Erstmals konnte die Bilanz für das Jahr 2014 vorgelegt werden. Die Bilanzsumme der bayerischen Landeskirche zum 31. Dezember 2015 (ohne das Vermögen der Kirchengemeinden) betrug 3,705 Milliarden Euro.

Auf der Aktiva-Seite der Bilanz (Vermögen) stehen 1,876 Milliarden Euro im Versorgungsfonds, weitere 1,545 Milliarden Euro an Wertpapierbesitz und 0,167 Milliarden Euro an Immobilien. Trotz dieser Summen steht auf der Aktiva Seite noch ein Fehlbetrag von 366 Millionen Euro, denn die finanziellen Verpflichtungen der Landeskirche (Passiva) sind um diesen Betrag höher als das Vermögen: So sind beispielsweise für die Altersversorgung der Mitarbeitenden in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und deren medizinische Versorgung im Ruhestand 3,422 Milliarden Euro zurückzustellen. Ihre Altersversorgung ist weitestgehend geregelt wie diejenige des Freistaats Bayern.

Die ELKB als Körperschaft ist nicht arm. Sie ist auch nicht reich. Die Herausforderung besteht darin, nicht mehr Ressourcen zu verbrauchen, als neue Mittel zufließen. Ebenso ist der bestmögliche Mitteleinsatz stetig zu prüfen. So wird die ELKB auch langfristig die finanzielle Basis haben, um ihren verkündigenden Auftrag zu erfüllen.

Als verantwortungsbewusster Arbeitgeber hat die Kirche zahlreiche Verpflichtungen gegenüber aktiven Mitarbeitenden und den Kolleginnen und Kollegen im Ruhestand. Auch langfristige Engagements wie die Pflege und Erhaltung wertvoller Gebäude und Arbeitszweige kosten eine Menge Geld. Dafür hält die Kirche Vermögenswerte vor. Ein Teil der kirchlichen Ressourcen ist renditeorientiert investiert.

Das kirchliche Anlagevermögens ist mittlerweile weitestgehend unter nachhaltigen Kriterien angelegt. Konkret geht es darum, dass mit kirchlichen Geldern nur solche Projekte finanziert werden, die weder der Umwelt noch künftigen Generationen schaden. Das Vermögen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern besteht überwiegend aus festverzinslichen Wertpapieren. Es wird nicht investiert bei Unternehmen, deren Produkte unseren Kriterien nicht entsprechen, wie beispielsweise embryonale Stammzellenforschung oder Rüstung.

Der Haushalt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern beträgt für das laufende Jahr 2016 890,5 Millionen Euro. Wie sich die Ausgaben für das Jahr 2016 zusammensetzen und wie sich die Ausgaben auf einzelne Handlungsfelder verteilen, können Sie auf unseren Seiten nachlesen.

 

Finanzielle Leistungen von Bund, Ländern oder Kommunen an die Kirchen gibt es in verschiedenster Form. Sie sind keine herausgehobene Förderung der Kirchen, sondern erfolgen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Das sind beispielsweise Mittel, die Kirchen für ihre Leistungen im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips erhalten, als öffentliche Mittel für Leistungen der Kirchen an der Gesellschaft, zum Beispiel im Kindergartenbereich, im Schul- und Hochschulbereich. Das gleiche Prinzip gilt für den weiten Bereich der Diakonie (wie etwa in der Kranken- und Altenpflege). Auch hier setzen Einrichtungen der bayerischen Diakonie staatliche Sozialdienstleistungen um oder erbringen von den Krankenkassen finanzierte Dienstleistungen. Und: Staat und Kommunen profitieren davon, dass in ihrem Auftrag Kirche und Diakonie solche Leistungen erbringen. In der Regel handelt sich nicht um eine Vollfinanzierung. Die Kirche steuert eigene Mittel bei. Müssten die öffentlichen Hände alleine dafür Sorge tragen, wäre dies für den Steuerzahler mit zusätzlichen Lasten verbunden.

Auch Kostenübernahmen für Maßnahmen im Bereich gemeinsamer Angelegenheiten von Staat und Kirche (Religionsunterricht, Seelsorge in der Bundeswehr, Gefängnisseelsorge und andere Formen der Anstaltsseelsorge) sind hier zu nennen. Die Kostenübernahme beruht darauf, dass der Staat Träger der betroffenen Anstalten und Einrichtungen ist und dort die Religionsfreiheit nach Artikel 4 beziehungsweise den Religionsunterricht als Teil auch des staatlichen Bildungsauftrags nach Artikel 7 des Grundgesetzes gewährleistet. Allerdings sind auch die finanziellen Beiträge der Kirchen in diesen Bereichen beträchtlich.

Dort, wo öffentliche Mittel an die Kirchen fließen, geschieht das wegen ihres Dienstes in der Gesellschaft im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips. Es handelt sich dabei um Leistungen, die in vergleichbaren Fällen alle freien Träger, ob Arbeiterwohlfahrt oder Waldorfschulen, erhalten. Es geht immer um gemeinsame gesellschaftliche Interessen, wenn der Staat die Kirche unterstützt. Dabei gilt: Viele soziale Dienstleistungen werden mit ganz wesentlicher Hilfe der Kirchen und ihres Engagements realisiert. Davon zu unterscheiden sind die Staatsleistungen.

 

 

Häufig werden die Leistungen der Kirchen an der Gesellschaft im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips verwechselt mit den eigentlichen Staatsleistungen. Staatsleistungen haben ihre Grundlage darin, dass im Rahmen der Säkularisierung kirchliche Güter, namentlich im Reichsdeputationshauptschluss im Jahr 1803, umfangreich enteignet wurden. Diese Güter sind größtenteils noch heute in staatlichem Eigentum. Damals übernahmen die Landesherren als Ausgleich die Verpflichtung, die Besoldung und Versorgung der Pfarrer - sofern erforderlich - sicherzustellen.

Derzeit gelten in Bayern für die christlichen Kirchen das „Bayerische Konkordat“ vom 29. März 1924 sowie der Vertrag zwischen dem „Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins“ vom 15. November 1924. Die darin geltenden Vereinbarungen gehen auf die Enteignung im 19. Jahrhundert zurück. Die Verpflichtung der damaligen Landesherren, die Besoldung und Versorgung etlicher katholischer und evangelischer Würdenträger sicherzustellen, gilt im Grundsatz bis heute. Das enteignete Vermögen könnte ja auch bis heute Erträge bringen.

Beispiel Gehälter und Renten der Kirchenleitung: Im Staatskirchenvertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche Bayerns ist festgelegt, dass der Freistaat "zur Bestreitung des Personalaufwandes des Landeskirchenrates einen jährlichen Zuschuss" beiträgt. Dieser wird nach den Besoldungstabellen des öffentlichen Dienstes berechnet. In die Berechnungen einbezogen werden beispielsweise der Landesbischof, zwölf Mitglieder des Landeskirchenrates und ein Referent. Für die genannten evangelischen Amtsträger übernimmt der Freistaat auch die Ruhestandsversorgung. Insgesamt handelt es sich hier um einen Beitrag von 2,2 Millionen Euro.

Beispiel Zuschüsse für Pfarrerinnen und Pfarrer: Den Hauptanteil der Staatsleistungen macht der „Zuschuss zur Besoldung, Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Seelsorgegeistlichen“ aus, auch „Seelsorgepfennig“ genannt. Diese Leistungen werden nicht nur den Kirchen sondern auch den vielen weiteren Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gezahlt. Sie sind gekoppelt an die Zahl der Mitglieder und an die Beamtenbesoldung. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern erhielt 2013 vom Staat fast 20 Millionen Euro, das macht 6,074 Euro pro Kirchenmitglied. Auch hier handelt es sich nicht um eine Privilegierung der Landeskirche: Auch andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wie zum Beispiel der Humanistische Verband Deutschlands/Bayern werden vom Staat in gleicher Weise gefördert. (In einer früheren Version dieses Textes wurde irrtümlich behauptet, die Humanistische Union erhalte ebenfalls Staatsleistungen. Diese Behauptung ist falsch. Die Humanistische Union ist kein Weltanschauungsverband, sondern eine Bürgerrechtsorganisation und hat Staatsleistungen weder erhalten noch sich darum bemüht. Die Red.)

Durch die Staatsleistungen zeigt der Staat, dass er deren Relevanz für Land und Menschen schätzt und deshalb finanziell unterstützt: dass es ein flächendeckendes Netz an Kirchengemeinden und entsprechende Seelsorge gibt – auch jenseits von Kirchengemeinden in Kliniken und Seniorenheimen, für Menschen mit Behinderungen; dass Kirche gerade in den ländlichen Räumen Gesellschaft und Miteinander maßgeblich prägt und am Leben erhält; dass Kirche ein bedeutender Kulturträger ist; dass Kirche sich im gesellschaftlichen Dialog für Glauben und christliche Ethik einsetzt. Dies ist für Staat und Gemeinwesen ein wertvolles und unverzichtbares Element eigener Zukunftsfähigkeit.

 

05.02.2024
Andrea Seidel