Das Bild zeigt ein Paragraphenzeichen aus Holz stehend auf einem aufgeschlagenem Buch

Paragraphendschungel:Die Rechtsgrundlage für die Kirchensteuergesetze hat das Grundgesetz der BRD geschaffen.

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Es steht im Grundgesetz

Kirchen erheben Steuern

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung übernommen und damit die Rechtsgrundlage für die Kirchensteuergesetze der Bundesländer geschaffen.

Kirche und Staat sind getrennt. Die Kirche hat das Recht, auf Basis der bürgerlichen Steuerlisten von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben und frei über die Verwendung dieser Steuern zu entscheiden. Durch die Kirchensteuer wurde die Kirche unabhängig von einer Finanzierung durch den Staat.

Die Erhebung der Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich im Grundgesetz (Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung) und in der Bayerischen Verfassung verankert. Dieses Recht wird allen Kirchen und Religionsgemeinschaften zugesprochen, die „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind.

Zur Ausfüllung dieser verfassungsrechtlichen Bestimmungen haben die Bundesländer eigene Kirchensteuergesetze erlassen. Die jeweilige Landesgesetzgebung regelt die Einzelheiten und ist Grundlage für alle weiteren staatlichen Ausführungsverordnungen und kirchlichen Regelungen.

Im bayerischen Kirchensteuergesetz ist festgelegt, welche Arten von Kirchensteuern von den Kirchen erhoben werden können und wie hoch der Umlagesatz sein darf. Ebenfalls ist geregelt, in welcher Form der Staat seine Hilfe bei der Erhebung und Durchsetzung der kirchlichen Steuerforderungen den Kirchen zur Verfügung stellt. Soweit das bayerische Kirchensteuergesetz keine Ausnahmen regelt, gelten allgemeine bundes- und landesrechtliche Bestimmungen wie das Einkommensteuergesetz und die Abgabenordnung. Für genauere Auskünfte zu einzelnen Normen und dem Zusammenwirken staatlicher und kirchlicher Rechtsetzung stehen Ihnen die Ansprechpartner in den Kirchensteuerämtern gern zur Verfügung.

Das verfassungsrechtlich garantierte Kirchensteuerrecht räumt den Kirchen einen Freiraum ein, in dem die Kirchen ihre Kirchensteuer gestalten können. Die Kirchen können unabhängig entscheiden, ob und in welchem Umfang sie davon Gebrauch machen. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern hat im Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern („Kirchensteuererhebungsgesetz“) die erforderlichen eigenen Bestimmungen erlassen.

19.02.2024
Andrea Seidel

Die Kirchensteuergesetze des Staates sind Rahmenvorschriften, die von den Kirchen durch eigene Gesetze ausgefüllt werden. Art und Höhe der Steuern zu regeln, bleibt den Kirchen überlassen. Die Landessynode hat den Besteuerungsmaßstab und die anzuwendenden Hebesätze festgelegt. Diese bedürfen der staatlichen Genehmigung.

Die Entwicklung der Kirchensteuer zur heutigen Form zeigt, dass sich der Staat aus der unmittelbaren Verantwortung für die Finanzierung der Kirchen zurückgezogen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Staat gegenüber den Kirchen nicht mehr in der finanziellen Verantwortung steht. Die Enteignung der Kirche Anfang des 19. Jahrhunderts führte zu einer Reihe von Verpflichtungen des Staates gegenüber der Kirche, die in Verträgen festgeschrieben wurden.

Diskussion um die Ablöse Staatsleistungen

Der Freistaat Bayern gewährt der Bayerischen Landeskirche derzeit folgende dauernde Leistungen: Staatsleistungen für Zwecke der Kirchenleitung, Leistungen zur Unterstützung der Besoldung und Versorgung der (Seelsorge-)Geistlichen sowie gewährte Zuschüsse beispielsweise zur Ausbildung. Auch hat der Freistaat konkrete Bauunterhaltsverpflichtungen an einer Vielzahl von individuell identifizierten Pfarr- und Kirchengebäuden.

Die Staatsleistungen umfassen nicht Leistungen aus Austauschbeziehungen (z. B. die Vergütungen für die Erbringung von Religionsunterricht), die Erstattung von Kosten aus der Erbringung von Aufgaben der Daseinsvorsorge (z. B. Betrieb von Kindergärten, Pflegeinrichtungen etc.) oder Zuschüsse zur Förderung konkreter Zwecke (z. B. Kirchentage). Hier gilt: Weil die Kirchen anstelle des Staates Aufgaben für das Gemeinwohl übernehmen, haben sie auch Anspruch auf finanzielle Unterstützung für diese Aufgaben.

Die Bundesregierung möchte die Beziehungen zwischen Kirchen und säkularem Staat weiter entflechten und hat das Vorhaben im Koalitionsvertrag verankert. Für die rechtssichere Ablösung der Staatsleistungen durch die Länder müsse zunächst ein Grundsätzegesetz des Bundes als Voraussetzung beschlossen werden, das die Grundsätze der Ablösung durch die Länder regelt. Die genaue Ausgestaltung der Staatsleistungen sei dann durch die Bundesländer zu regeln. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern ist selbstverständlich bereit, sich an Gesprächen zur Ablösung der Staatsleistungen zu beteiligen.